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Kurzarbeit und Zusatzleistungen

Wie in der Finanzkrise soll auch in der Corona Pandemie Kurzarbeit Betriebe retten und die Arbeitsplätze erhalten. Damit dies kurzfristig gelingt sind bereits im März 2020 einige Vorschriften zur Kurzarbeit im SGB III geändert worden. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung und auf weitere Personalzusatzleistungen? Erste Antworten und Empfehlungen haben wir in diesem Artikel für Ihr Unternehmen zusammengefasst.

Arbeitgeberfinanzierte Leistungen

Für eine Kürzung oder eine Einstellung von arbeitgeberfinanzierten Leistungen zur Altersvorsorge oder weiteren Zusatzleistungen benötigen Sie nachvollziehbare Gründe. Hat der Mitarbeiter eine Zusage auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente oder andere Zusatzleistungen erhalten, sind diese zunächst einmal weiter zu zahlen. Ob eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlung möglich ist, hängt von der eigentlichen arbeitsrechtlichen Zusage ab. Dabei sind verschiedene Situationen zu unterscheiden:

  • Leistungen, die mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zugesagt sind, können i.d.R. einseitig reduziert oder eingestellt werden. Beispiele können die freiwillige Gewährung von Prepaid Kreditkarten, Tankgutscheinen oder anderen Sachzuwendungen sein.

  • Sind die gewährten Leistungen an die regelmäßige Arbeitszeit gekoppelt oder setzen diese eine Tätigkeit am Arbeitsplatz im Unternehmen voraus, wäre im Fall der Kurzarbeit die Grundlage in Gänze oder Teilen nicht gegeben. Hier sollten Sie prüfen, ob die Zahlungen ebenfalls angepasst werden können. Ein Beispiel ist der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss, dessen Leistungsvoraussetzungen, unabhängig von der Kurzarbeit, auch mit der Tätigkeit im Home-Office entfallen könnte.

  • Gelten die oben genannten Gründe nicht, stellt sich die Frage, ob Unternehmen deren wirtschaftliche Lage sich aufgrund der Krise verschlechtert, dennoch eine Kürzung oder Reduzierung der Leistungen in Erwägung ziehen können. Hierzu benötigt es aber eindeutig nachvollziehbarer Gründe und diese wären im Einzelfall juristisch zu prüfen. Ein Beispiel hierfür ist die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente. Die grundsätzliche Möglichkeit hat das BAG bereits in der Vergangenheit geschaffen, aber zum Schutz der Mitarbeiter die Optionen eingeschränkt.

Entgeltumwandlungsmodelle

Für Mitarbeiter die weiterhin entgeltumwandlungsfähiges Gehalt beziehen, ergeben sich zunächst keine Änderungen für die betriebliche Altersversorgung oder auch für andere Umwandlungsmodelle wie beispielsweise dem E-Bike-Leasing.

Wird eine Kurzarbeit auf null vereinbart, d.h. die Arbeitszeit wird voll reduziert, ist dagegen kein entgeltumwandlungsfähiges Gehalt mehr vorhanden. Hier bestehen wiederum folgende Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber übernimmt für den Zeitraum der Kurzarbeit zusätzlich zu dem gegebenenfalls bestehenden arbeitgeberfinanzierten Anteil auch den Umwandlungsbetrag des Mitarbeiters.

  • Anstelle einer Beitragsfreistellung oder einer Reduzierung der Betriebsrente bieten die ersten Versorgungsträger an, die Beiträge für bis zu sechs Monate zu stunden. Die Stundung hat für die versicherten Person einige Vorteile:

    • Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, dies ist insbesondere für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit und ggf. Berufsunfähigkeitsrente entscheidend.

    • Nach der Stundungszeit kann der Vertrag ohne vertragliche und steuerliche Novellierung oder ggf. erneuter Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden.

    • Die Stundung ist je nach Versorgungsträger zinsfrei. Es entstehen weiterhin keine zusätzlichen Verwaltungs- oder sonstige Kosten.

    • Der Auftrag zur Stundung kann i.d.R. formlos und damit schnell und einfach für die Verwaltung, Abrechnung und Finanzbuchhaltung umgesetzt werden.

    • Nach der Stundungszeit wird der Vertrag wieder aufgenommen, die versicherte Person behält sämtliche Möglichkeiten den gestundeten Beitrag

      • in Gänze oder in Teilen nachzuzahlen,

      • die Stundung zu verlängern,

      • mit dem bestehenden Guthaben zu verrechnen oder

      • den Vertrag ohne Nachzahlung fortzusetzen.

  • Bei anderen Entgeltumwandlungsmodellen stellt sich die Frage, ob ebenfalls eine Stundung möglich ist. Dies ist insbesondere bei Leasingverträge relevant, da eine Einstellung der Leistung oder eine Kündigung innerhalb der Vertragslaufzeit häufig nicht möglich sein wird. Ob die Option der Stundung angeboten wird, wäre je nach Anbieter und Vereinbarung im Einzelfall zu prüfen.

Grundsätzlich wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Auswirkung das Kurzarbeitergeld, auf die jeweiligen gewährten Personalzusatzleistungen hat.

Gerne sichten und prüfen wir Ihre Optionen und begleiten Sie bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an. Unseren Service erreichen Sie unter Tel.: 0441-3404910 oder per E-Mail an winter@status-beratung.de

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