Informationen zur Transparenzverordnung

Zu Art. 3 TVO (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigt Status die von den Versicherern zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bietet Status ggf. nicht an.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellt Status gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für Status erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde Status gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Zu Art. 4 TVO (Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zu ihrer Nachhaltigkeit zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.
Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden.
Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

Zu Art. 5 TVO (Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.