Die häufigsten Fragen
Ihren eigenen Einsatz bestimmen Sie. Zusätzlich erhalten Sie eine staatliche Förderung (Steuer- und Sozialversicherungsersparnis) und einen Arbeitgeberzuschuss. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 Prozent Zuschuss zu zahlen.
Ja, Sie können den Beitrag jederzeit ohne Angabe von Gründen verändern oder ruhen lassen. Dieses gilt auch bei Krankheit oder Elternzeit.
Sie nehmen den Vertrag mit. Ihr neuer Arbeitgeber übernimmt den Vertrag oder Sie lassen Ihr Guthaben zum Versicherer des neuen Arbeitgebers übertragen und sparen normal weiter. Die gesetzliche Förderung und mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss bleiben erhalten. In Deutschland haben Sie einen Rechtsanspruch auf Betriebsrente (Fortführung oder Übertragung) und auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.
Der Vertrag wird auf Sie übertragen. Sie entscheiden, ob Sie Beiträge zahlen oder den Vertrag ruhen lassen.
Ist im Vertrag eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit enthalten, trägt die Versicherung Ihre Beiträge für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Andernfalls ruht der Vertrag bis zum Rentenbeginn.
Ihre Beiträge werden beim Versicherer verwaltet und sind daher von einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht betroffen. Auch bei einer Insolvenz der Versicherung ist Ihre Betriebsrente sicher. Die von Status genutzten Versicherer sind Mitglieder im Sicherungsfonds Protektor, der bei einer Insolvenz des Versicherers zahlt. Bei einer Privatinsolvenz besteht in der Ansparphase Pfändungsschutz und auf den Wert der Betriebsrente darf nicht zugegriffen werden.
Eine Kündigung führt nicht zur Auszahlung, sondern zum Ruhen des Vertrages bis zu Ihrem Renteneintritt.
Sie wählen erst zum Rentenbeginn zwischen lebenslanger Rente oder einmaliger Kapitalauszahlung. Auch eine Kombination aus beiden Varianten ist möglich.
Ab dem 67. Lebensjahr, frühestens ab dem 62. Lebensjahr, wenn Sie einen gesetzlichen Rentenbescheid vorlegen.
Auf die Leistung fallen Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. In der Regel ist die Steuerbelastung im Rentenalter geringer.
Krankenversicherungsbeiträge zahlen Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein monatlicher Freibetrag.
Sind Sie privat krankenversichert? In diesem Fall sind Leistungen aus der Betriebsrente nicht beitragspflichtig.
Vor Rentenbeginn: Ihr Ehepartner, ein benannter Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder erhalten die eingezahlten Beiträge. Gibt es diese Personen nicht, wird das vorhandene Guthaben (max. 8.000,00 EUR) an Ihre Erben gezahlt.
Nach Rentenbeginn: Ihr Ehe- oder Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Hausstand haben, erhält die vertraglich vereinbarte Leistung, als lebenslange oder befristete Rente.
Eine Anrechnung erfolgt nicht, sofern Sie keine Grundsicherung beziehen.
Beziehen Sie Grundsicherung, bleiben mindestens 100,00 Euro Monatsrente vollständig unberücksichtigt, darüber hinaus sind bis zu einem bestimmten Höchstsatz 30 Prozent anrechnungsfrei.